Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellt Kompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Frage und sieht für ärztliche „Selbstherrlichkeit“ und „Standesdünkel“ im Rettungsdienst keinen Raum.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) stellt Kompetenz des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Frage und sieht für ärztliche „Selbstherrlichkeit“ und „Standesdünkel“ im Rettungsdienst keinen Raum.