Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen

Satzung

Satzung der AGNNW e.V. gültig ab dem 01.02.2026

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen (AGNNW)
e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Die Arbeitsgemeinschaft ist gemeinnützig. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung 1977“. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der Arbeitsgemeinschaft und sonstige
Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den
Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der
Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz).

2. Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise, die Ärztinnen und Ärzte, die in Nordrhein-
Westfalen im Notarztdienst tätig sind, zu vereinen, Unterstützung bei Fragen anzubieten und
deren Interessen zu vertreten, um einen bestmöglichen Notarztdienst zu erreichen.

3. Der Verein will an der Fortbildung der im Notarztdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte
mitwirken. Dazu wird jedem Mitglied eine notfallmedizinische Fachzeitschrift zur Verfügung
gestellt. Diese Zeitschrift ist gleichzeitig das Vereinsorgan der AGNNW e.V..

4. Der Verein fördert bzw. unterstützt wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Aus- und
Weiterbildung auf dem Gebiet der Notfallmedizin.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche Mitglieder,
Studierende und die Ehrenmitgliedschaft.

2. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärztinnen und Ärzte aller Fachgebiete sein.

3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.

4. Studentische Mitgliedschaft – Studierende der Humanmedizin können für die Dauer der
Regelstudienzeit kostenlos Mitglied in der AGNNW e.V. werden. Studierende üben kein
Wahlrecht aus. Sie erhalten für die Dauer der studentischen Mitgliedschaft nicht die
Verbandszeitschrift. Nach Ablauf der Regelstudienzeit wird die Mitgliedschaft automatisch in
eine kostenpflichtige Mitgliedschaft umgewandelt. Eine Verlängerung der Mitgliedschaft als
Studierende oder Studierender ist auf Antrag möglich.

4. Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise
verdient gemacht haben, durch Vorstandsbeschluss mit einer 2/3 Mehrheit zu Ehrenmitgliedern
ernennen.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder auf elektronischem Wege zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod des Mitglieds
  • Ordentliche Kündigung, mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres
  • Außerordentliche Kündigung, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist
  • Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens
  • auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung. – der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  • bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder festlegt. Von Ehrenmitgliedern und Studierenden werden keine Beiträge erhoben.

2. Der Vorstand kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei
Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.
Mitgliedern im Ruhestand kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte ermäßigt werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der
Ehrenmitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen.
Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung
findet nicht statt.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder gewählt
werden.

3. Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten
Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

1. Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand
  • der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen
unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden
ist. Datum des Poststempels, resp. elektronischer Versendungsnachweis genügt zur
Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen
werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in der Regel per E-Mail. Jedes Mitglied ist
verpflichtet, dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse mitzuteilen und Änderungen unverzüglich
anzuzeigen. Die Übersendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gilt als ordnungsgemäße
Einladung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag eine alternative
Zustellart zulassen.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung in
schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung
aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der 3/4
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung
erfolgen.

4. Die / der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der /
dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:

  • Zahl der anwesenden Mitglieder
  • Tagesordnung
  • die Abstimmungsergebnisse
  • Anträge und Beschlüsse samt Namen und Antragsteller.

6. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das
Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann
jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.

8. Sofern 1/4 der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

9. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
  • Rechnungsabschlusses und Haushaltsvorschlages für die kommenden Geschäftsjahre,
  • Bericht der Kassenprüfung
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Auswahl und Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern,
  • Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern.

10. Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der Tagesordnung
aufgenommenen Punkte.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern:

  • der / dem Vorsitzenden
  • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister,
  • den zwei Fortbildungsbeauftragten,
  • fünf Beauftragte des Vorstandes

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des
Vereins.

4. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist
beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt und 5 seiner Mitglieder
anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll
entsprechend denen der Mitgliederversammlung.

5. Vorsitzende/r, Stellvertreter/innen und Schatzmeister/in sind Vertreter des Vereins nach § 26
BGB, je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Die / der Vorsitzende führt den Vorsitz im
Vorstand. Im Falle der Verhinderung wird die / der Vorsitzende von einem / einer der
Stellvertreter / innen vertreten. Bei Gefahr im Verzug ist die / der Vorsitzende berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand
unterfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und
Rechtsgeschäfte zu beschließen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

6. Zu den Aufgaben der Fortbildungsbeauftragten gehört die Planung und/oder Durchführung
von Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen.

7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.

8. Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der
Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung
mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist
auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.

§ 10 Beirat und Ausschüsse

1. Der Vorstand beruft einen Beirat zur Beratung. Die Mitglieder im Beirat müssen Mitglieder
der AGNNW e.V. sein. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme in
den Beirat.

2. Die Mitgliedschaft im Beirat gilt längstens für die Wahlperiode des Vorstandes. Mit 2/3
Mehrheit des Vorstandes kann die Berufung eines Beiratsmitglieds auch vorzeitig aufgehoben
werden.

3. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck
berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.

4. Zu den Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende
Sachverständige berufen werden.

5. Werden Ausschüsse und Arbeitsgruppen nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre
Amtszeit in jedem Falle zum Ende der Wahlperiode.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind die / der Vorsitzende, die
Stellvertreter und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser
Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das
verbleibende Vermögen der Bundesarbeitsgemeinschaft Notärzte in Deutschland BAND e.V. zu.
Es ist für Zwecke der Aus- und Fortbildung im Notarztdienst zu verwenden.

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