Westfälisches Ärzteblatt zur notärztlichen Fortbildungspflicht.

09. Juli 2016 ►

Die Neufassung des Rettungsgesetz NRW sieht spezielle Fortbildungen für Notärztinnen und Notärzte vor.

Elisabeth Borg, Leiterin Ressort Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe berichtete über die Folgen der Neufassung des Rettungsgesetzes (RettG) NRW vom 25.03.2015. Hier wurde in Ergänzung zur bisher bestehenden Fortbildungspflicht für nichtärztliches Personal auch eine Fortbildungspflicht für Notärztinnen und Notärzte eingeführt:

"In § 5 Abs. 4 legt das Gesetz nun fest, dass ärztliches und nichtärztliches Personal, das im Rettungsdienst eingesetzt wird, sich regelmäßig aufgabenbezogen fortbilden muss.
Das nichtärztliche Personal hat jährlich an einer mindestens 30-stündigen Fortbildung teilzunehmen und dies entsprechend nachzuweisen. Umfang und Inhalte der notwendigen Fortbildung für Ärztinnen und Ärzte im Rettungsdienst regeln durch Vorgabe im Gesetz die beiden Ärztekammern in NRW.

In gemeinsamen Sitzungen des Arbeitskreises „Rettungswesen, Notfallversorgung, Katastrophenmedizin“ der Ärztekammer Westfalen-Lippe und des Ausschusses „Rettungswesen“
der Ärztekammer Nordrhein wurde die im Gesetz geforderte Regelung zu Umfang und Inhalt der Fortbildung für Notärztinnen und Notärzte erarbeitet und in den zuständigen
Gremien der Kammern als einvernehmliches
Ergebnis verabschiedet.

Alle im öffentlichen Rettungsdienst tätigen Ärztinnen
und Ärzte werden nunmehr verpflichtet, sich regelmäßig zu notfallmedizinischen Themen fortzubilden. Die Ärztlichen Leitungen der Rettungsdienste müssen zukünftig sicherstellen, dass im öffentlichen Rettungsdienst nur Notärztinnen und Notärzte eingesetzt werden, die regelmäßig in einem zweijährigen Zeitraum zumindest 20 Punkte in notärztlichen Fortbildungen erwerben. Der Nachweiszeitraum für Notärztinnen und Notärzte in NRW gilt seit dem 01.04.2016. "

Den Bericht finden Sie in der kostenlosen online-Ausgabe des Westfälischen Ärzteblattes (ab S. 19):
http://bit.ly/29KRkIn