Fall des Monats August 2014

Fall der notärztlichen Todesbescheinigung mit ungeklärter Todesart und nachfolgend möglichem Hinzuziehen des behandelnden Arztes durch die Polizeibehörde.

Eigene Abfrage im Kollegenkreis mit mehreren unterschiedlichen Antworten

 

Am Samstag früh um 6:30 Uhr Alarmierung des Rettungsleitstelle durch die Ehefrau eines 78-jährigen Patienten, nachdem sie ihren Ehemann nicht ansprechbar in Bad liegend vorgefunden hatte.

Der Notarzt findet den 78-jährigen Mann in Seitenlage auf dem Velourteppich des Badezimmers vor. Der Mann ist bei sehr warmem Wetter nur mit der Unterhose bekleidet, diese wurde im Rahmen des stattgehabten Toilettengangs heruntergezogen.

Bei der Inspektion der Rückenpartie zeigen sich sichere Totenflecke und beim Versuch des Durchbewegens des oben liegenden Arms auch eine bereits beginnende Extremitätenstarre. Vom Rettungsassistenten wird zeitgleich ein Nulllinien-EKG abgeleitet.

Daraufhin sichere Todesfeststellung durch den Notarzt. Die Ehefrau wird vom Versterben ihres Manns informiert.

Befragt zur Vorgeschichte berichtet die Ehefrau, dass ihr Mann bis vor sieben Jahren noch völlig gesund gewesen sei. Vor sieben Jahren habe er dann eine Myokarditis erlitten.

Nachfolgend musste er aufgrund einer festgestellten Herzinsuffizienz ein Digitalis-Präparat einnehmen. Außerdem seien Herzrhythmusstörungen aufgetreten, woraufhin eine Dauerantikoagulation mit Marcumar eingeleitet wurde.

Aktuell war seit ca. zwei Wochen wiederholt eine Kurzluftigkeit eingetreten, woraufhin vor zwölf Tagen der Hausarzt (Allgemeinmediziner) konsultiert wurde. Der Hausarzt habe ein EKG abgeleitet. Hierbei sei ein zum Vorbefund eher schneller Herzrhythmus festgestellt worden.

Der 78-jährige Mann habe daraufhin eine Überweisung zum Kardiologen erhalten, die nun in der kommenden Woche stattfinden solle.

Auch am Vorabend habe ihr Mann kurzzeitig über Atembeschwerden geklagt .

Er sei dann früh zu Bett gegangen.

Der Nachtverlauf sei dann wohl unauffällig gewesen.

Um 06:20 Uhr habe sie ihren Mann dann im Bad liegend gefunden.

Von der Rettungsleitstelle kann die Telefonnummer des Hausarztes, der in der Nähe wohnt, ermittelt werden. Um mittlerweile 7:00 Uhr wird der Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Hausarzt unternommen, allerdings ohne Erfolg ( Anrufbeantworter ).

Die Ehefrau wird darüber informiert dass man die Todesart als "ungeklärt" einstufen würde und daher eine Unterrichtung der Polizeibehörde erforderlich sei.

Aufgrund der Seitenlage des 78-jährigen Manns ist eine sorgfältige Inspektion und Untersuchung des Verstorbenen und ohne Veränderungen an der Leiche und am Auffindeort möglich. Auch die Körperöffnungen sind für die Leichenschau ausreichend sicher inspizierbar.

Daher kann die Todesbescheinigung NRW vom Notarzt ausgefüllt werden, ohne sich dem möglichen Vorwurf der Strafvereitelung durch Änderungen an der Leiche und am Auffindeort auszusetzen.

Die Beamten der Kriminalpolizei treffen in der Wohnung ein und werden vom Notarzt zur Vorgeschichte des 78-jährigen Mannes und zur Auffindesituation informiert.

Die Telefonnummer und die Adresse des in der Nachbarschaft wohnenden Hausarztes werden den Beamten mit zusätzlicher kurzer Wegbeschreibung mitgeteilt.

Anschließend meldet sich der Notarzt bei der Leitstelle wieder einsatzbereit.

Zwei Tage später ist in Erfahrung zu bringen, dass der Hausarzt des Verstorbenen letztendlich doch noch durch die Kriminalbeamten zuhause erreicht worden sei.

Interessehalber erfolgt eine telefonische Kontaktaufnahme mit der Ehefrau des Verstorbenen.

Die Ehefrau berichtet, dass der Hausarzt um 7:30 Uhr dann in ihre Wohnung gekommen sei. Er habe dann wohl noch einmal ein ähnliches Dokument ausgefüllt.

Die Kriminalpolizei sich daraufhin zeitnah verabschiedet und habe sie auf Möglichkeit hingewiesen, dass nun ein Bestatter beauftragt werden könne.

Die Ehefrau ist aufgrund dieser nun vorhandenen Vielzahl von Dokumenten verunsichert.

 

Wie ist die korrekte Vorgehensweise im oben genannten Fall ?

3 thoughts on “Fall des Monats August 2014

  1. Interessanter Fall! Was hat die Polizei getan, außer sich zu verabschieden? Es klingt so, als ob jetzt beide Leichenschauscheine zur gefälligen Auswahl bei der Witwe verblieben wären. Das geht ja gar nicht!

    Ich möchte vor weiterer Bewertung meinerseits weitere Stimmen zum Fall abwarten. Man darf gespannt sein.

    Andreas Bartsch – 6.8.14 

  2. Die ärztliche Todesbescheinigung ist eine Urkunde, ein Vernichten und Neuaustellen ist Urkundenfälschung! Der korrekte Weg wäre, dass die Polizei die Aussage zur Vorgeschicht aufnimmt und den Fall dann der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorlegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob ein Todesermittlungsverfahren eingeleidet wird. 

    Bemerkung: Sonst könnte man ja so langen einen Arzt suchen, bis die gewünschte Bescheinigung ausgestellt wird… 

  3. Auflösung zum Fall des Monats August 2014:

     

    Die korrekte Vorgehensweise nach meinen bisherigen Recherchen deckt sich mit der Aussage von Udo Schniedermeier:

    Die ärztliche Todesbescheinigung ist eine Urkunde, ein Vernichten und Neuausstellen wäre daher Urkundenfälschung!

    Die Polizei sollte die Aussage des Hausarztes zur Vorgeschichte aufnehmen und den Fall anschließend der Staatsanwaltschaft zur Entscheidung vorlegen. Die Staatsanwaltschaft wird dann entscheiden, ob ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet wird.

     

    Im aktuellen Fall wurden die (von Notarzt und Hausarzt) doppelt ausgefüllte Gebührenabrechnung für die Todesbescheinigung wohl von der Ehefrau des Verstorbenen fehlgedeutet. Andererseits gab sie aber an, dass wohl auch handschriftlich Ergänzungen bzw. Korrekturen in der vom Notarzt erstellten Todesbescheinigung gemacht worden seien.

    Daraufhin erfolgte die sofortige Kontaktaufnahme des Notarztes mit der zuständigen Kriminalpolizei-Dienststelle.

    Vom leitenden Beamten wurde eine derartige Vorgehensweise mit handschriftlichen Änderungen im Originaldokument ausdrücklich dementiert.

     

    Vom leitenden Beamten wurde zugesichert, dass das Originaldokument bei Interesse nochmals eingesehen werden könne.

     

    Dieses Angebot des Kriminalbeamten wird angenommen werden.

     

     

     

    Dr. Gerrit Müntefering

    Arzt für Chirurgie/Unfallchirurgie/Notfallmedizin

    Lessingstraße 26

    47445 Moers

Schreibe einen Kommentar zu Gerrit Müntefering Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert