Fall des Monats Dezember 2015

Alarmierungsmeldung Donnerstags gegen 14:00 Uhr:

Arbeitsunfall auf der U-Bahn-Baustelle, Verletzung im Kopfbereich

Das NEF trifft etwa zeitgleich mit dem RTW an der U-Bahn Baustelle ein.

Ein Arbeiter mit Signalweste winkt das Rettungsteam heran. Er teilt mit, dass ein  Arbeiter im Tiefbauschacht verletzt worden sei. Genaueres zum Hergang und zum Verletzungsausmaß des Kollegen sei ihm als Einweiser allerdings nicht mitgeteilt worden. Um zum Unfallort zu gelangen, müssen die Mitglieder des Rettungsteams über einen wandständig an Seilmotorwinden fixierten Arbeitskorb in den Tiefbauschacht herabgelassen werden.

Das Rettungsteam nimmt daraufhin als Equipment den Notfallrucksack, die EKG-Defi-Einheit, die Sauerstoff-Beatmungseinheit mit in den Transportkorb.

In einer Tiefe von 10 Metern ist die Ausstiegsplattform. Das Rettungsteam wird von einem Arbeiter ca. 80 Meter weiter zum Unfallort geführt.

Hier liegt ein Arbeiter schmerzgekrümmt auf dem Boden und hält sich beide Hände vor’s Gesicht.

Nach Angaben des anwesenden Schichtleiters ist beim Einpressen von Mörtel in Hüllrohre eine Zuleitung an einer Schlauchschelle eingerissen und der hier tätige Arbeiter hat ungelöschten Kalk in die Augen bekommen. Gleichzeitig wurde angabegemäß das linke Auge vom Schraubverschluss der Schlauchschelle touchiert. Der Arbeiter hatte zum Unfallzeitpunkt keine Schutzbrille getragen.

Nun wird erkennbar, dass der Disponent der Rettungsleitstelle bei der Aufnahme der Notfallmeldung vermutlich stressbedingt falsch informiert worden war und deshalb in seiner Alarmierungsmeldung „Verletzung im Kopfbereich“ statt „Verätzung im Kopfbereich“  mitgeteilt hatte.

Zum Verständnis:

In der Bauindustrie wird gebrannter und anschließend gelöschter Kalk als Beimischung zu Mörtel und Putzen verwendet und auch zur industriellen Fertigung von Kalksandsteinen Im aktuellen Fall sind Mörtel und ein Quellmittel mit Wasser in einem Mischer angerührt worden. Über einen großlumigen Schlauch sollte dann der fertige Mörtel in die Hüllrohre eingepresst werden.

Der Arbeiter ist schmerzbedingt nur erschwert ansprechbar und ist zunächst nicht zu beruhigen.

Das Notfallequipment für Arbeitsunfälle der Betonindustrie musste auf der U-Bahnbaustelle aufgrund eines lokalen Wassereinbruchs in einem zweiten Stollenschacht umpositioniert werden und ist daher nur mit erhöhtem Zeitaufwand heranzuschaffen.

Aufgrund dieser falschen Meldung in der Alarm-Depeche ist die polyvalente Augenspüllösung vom Rettungsteam nicht in den Arbeitskorb mitgenommen worden und im  RTW verblieben (d.h. in 80 Meter Distanz und 10 Meter höher über den Arbeitskorb erreichbar).

 

Beide Augen sind durch einen Lidkrampf geschlossen. Im Oberlidbereich des linken Auges ist in der äußeren Lidhälfte eine tiefe, das Lid perforierende und noch blutende Wunde erkennbar.

 

Welche präklinische Erstbehandlung ist sinnvoll ?

One thought on “Fall des Monats Dezember 2015

  1. Vorab einige Fakten zur Problematik der Kalkverätzung:

    Bei einer Verätzung durch ungelöschten, gebrannten Kalk ( CaO) soll nicht mit Wasser gespült werden.

    Durch die Reaktion des Calziumoxids mit Wasser wird Calziumhydroxid (gelöschter Kalk, Kalkwasser) gebildet. Calziumoxid / ungelöschter Kalk erzeugt also mit Wasser eine stark ätzende Lauge.

    Durch den beim Durchspülen mit Wasser induzierten Löschvorgang (Bildung von Calciumhydroxid) würden daher weitere Verätzungen und außerdem sehr hohe Temperaturen bis 100°C entstehen.

     

    Durch Hygroskopie saugen sich Bröckel des ungelöschten Kalks unter Hitzeentwicklung oft so stabil in der Bindehaut fest, dass man die Bröckel dort (nach Ektropionieren d.h. dem Auskrempeln der Lider) herauskratzen und danach weiter spülen muss.

     

    Bei Verätzungen durch ungelöschten Kalk (Zement) sollte man daher versuchen, den Kalk und Zement mechanisch zu entfernen. Dies geht am besten mit Wattestäbchen möglichst in Kombination mit öliger Lösung. Allerdings ist sind Öle, Öl-Derivate (notfalls auch Salatöl) oder Paraffin selten vorhanden. In diesem Fall könnten die Augen nach Entfernung der Partikel ausgiebig mit polyvalenter Augenspüllösung ausgespült werden. Falls auch die polyvalente Augenspüllösung nicht greifbar ist, wird man auf Wasser oder jede andere Flüssigkeit zum Spülen zurückgreifen müssen.

     

    Weiterer Verlauf des Dezemberfalls 2015:

    Im aktuellen Fall sind ölige Lösungen und auch die polyvalente Augenspüllösung nicht ohne Zeitverzug greifbar.

     

    Vorabinformation des Bauarbeiters über das nun geplante Vorgehen. Die Augenlider werden bei noch vorliegendem Lidkrampf mit Kompressen gereinigt. Oberflächenanaesthetika , die zur Anwendung am Auge zugelassen sind, sind  im Notfallkoffer nicht greifbar. Da hier aber rascher Handlungsbedarf gegeben ist, erfolgt das Einträufeln von Xylocain-Lösung zum Lösen des Lidkrampfs, um dann anschließend die Hornhaut und Bindehautsäcke im Ober- und Unterlidbereich mit Tupfern und Watteträgern zu säubern. In der Zwischenzeit konnte die polyvalente Augenspüllösung vom NEF herbeigeschafft werden.

    Bei der groben Inspektion der Hornhaut und der Bindehautregion zeigt sich trotz Lidverletzung keine ins Augeninnere perforierende Läsion.

     

    Nach manueller Entfernung der Kalkpartikel von Hornhaut und Bindehäuten wird mit der polyvalenten Augenspüllösung eine intensive Spülung beider Augen über ca.15 Minuten durchgeführt.

    Zeitgleich wird der Transport des verletzten Arbeiters über den Transportkorb vorbereitet. Die Fortsetzung der Augenspülung während der Transportphase im Transportkorb ist machbar.

    Aufgrund der größeren Entfernung zur nächsten Augenklinik war bereits nach Erstkontakt zum Verletzten ein Hubschraubertransport eingeleitet worden.

     

    Der Rettungshubschrauber landet zeitgleich zum Transportende des Verletzten im Förderkorb.

    Der Hubschraubertransport erfolgt dann unter kontinuierlich weitergeführter Augenspülung

     

    In der Augenklinik kann nach mehrfacher Revision letztendlich ein akzeptables Sehvermögen des Bauarbeiters wiederhergestellt werden.

     

    Die BG hat im geschilderten Fall  wegen der nicht getragenen Schutzkleidung / Schutzbrille und des fehlenden bzw. nicht vorort gelagerten Erste-Hilfe-Equipments der Tiefbaufirma Ermittlungen aufgenommen.

     

    Dr. Gerrit Müntefering

    Chirurgie  / Unfallchirurgie / Notfallmedizin
    Lessingstr. 26
    47445 Moers

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