Satzung

Satzung der AGNNW e.V. Version Mai 2019

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Notärzte in Nordrhein-Westfalen (AGNNW)“. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

1. Die Arbeitsgemeinschaft ist gemeinnützig. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977“. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der Arbeitsgemeinschaft und sonstige Zuwendungen dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Arbeitsgemeinschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz).

2. Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise, die Ärztinnen und Ärzte, die in Nordrhein-Westfalen im organisierten Rettungsdienst tätig sind, zu vereinen mit dem Ziel, die in Nordrhein-Westfalen bestehenden Notarztdienste zu koordinieren und zu geeigneten Vereinbarungen mit den Trägern des Rettungswesens beizutragen, um einen bestmöglichen Einsatz der Notarztdienste zu erreichen.

3. Der Verein will an der Fortbildung der im Notarztdienst tätigen Ärzte mitwirken. Dazu wird jedem Mitglied eine notfallmedizinische Fachzeitschrift zur Verfügung gestellt. Diese Zeitschrift ist gleichzeitig das Vereinsorgan der AGNNW.

4. Der Verein fördert bzw. unterstützt wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Notfallmedizin im Rettungsdienst.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.

2. Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärztinnen und Ärzte aller Fachgebiete in Nordrhein-Westfalen sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen.

3. Außerordentliche Mitglieder können auch Nicht-Ärzte sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich oder auf elektronischem Wege zu stellen.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch • Tod des Mitglieds; • freien Austritt, der nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist; • Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung. – der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder; • Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung im Verzug ist; • bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festlegt. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

2. Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Mitgliedern im Ruhestand kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag um die Hälfte ermäßigt werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie der Ehrenmitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind jedoch nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung findet nicht statt.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

3. Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

4. Die / der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der / dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten: • Zahl der anwesenden Mitglieder • Tagesordnung • die Abstimmungsergebnisse • Anträge und Beschlüsse samt Namen und Antragsteller. Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

7. Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere: • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, • des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvorschlages für die kommenden Geschäftsjahre, • Entlastung des Vorstandes, • Wahl und Auswahl der Vorstandsmitglieder, • Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern, • Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins, • Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der Tagesordnung aufgenommenen Punkte.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern: • der / dem Vorsitzenden • den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, • der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister, • den zwei Fortbildungsbeauftragten, • fünf Regionalbeauftragten, je einen für den Regierungsbezirk Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster.

2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

3. Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins.

4. Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt und 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zugeben ist.

5. Vorsitzende/r, Stellvertreter/innen und Schatzmeister/in sind Vertreter des Vereins nach § 26 BGB, je zwei vertreten den Verein gemeinsam. Die / der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle der Verhinderung wird die / der Vorsitzende von einem der Stellvertreter vertreten. Bei Gefahr im Verzug ist die / der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand unterfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu beschließen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

6. Zu den Aufgaben der Fortbildungsbeauftragten gehört die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen. Die Fortbildungsbeauftragten stehen dem ständigen Fortbildungsausschuss vor.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis es ein neuer Vorstand übernommen hat.

8. Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.

§ 10 Beirat und Ausschüsse

Der Vorstand kann einen Beirat zur Beratung berufen.

1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse einsetzen.

2. Zu den Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige gewählt werden.

3. Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als 5 Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre Amtszeit in jedem Falle mit der des jeweiligen Vorstandes.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung anderes nicht beschließt, sind die / der Vorsitzende, die Stellvertreter und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen den Bundesorganisationen des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfallhilfe und dem Malteser Hilfsdienst zu gleichen Teilen zu. Es ist für Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen zu verwenden.

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